1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH – ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.1. Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.2. Ein Schweigen zu den Bedingungen des Käufers, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung, bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu den Bedingungen des Käufers. Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin verbindlich. Eine solche abweichende Vereinbarung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
1.3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten im Übrigen mit Ausnahme der Bestimmungen des dortigen § 16 die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau herausgegebenen „Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse“ in der jeweils neuesten Fassung.
1.4. Ausschließlich im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit dem Ausland gelten ergänzend die „Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr“ (COFREUROP) in der jeweils neuesten Fassung, ausgenommen die Regelungen zum Kommissionsgeschäft unter dem dortigen Punkt 2.2.
1.5. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
2. ANGEBOT
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von der Verkäuferin schriftlich unterbreitetes Angebot nicht ausdrücklich als Festofferte formuliert ist.
3. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Die im Lieferschein eingesetzten Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, als Richtpreise zu verstehen. Sie gelten als fest vereinbart, falls der Käufer nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich widerspricht. Die Preise verstehen sich netto Kasse zahlbar ohne jeden Abzug bei Empfang der Ware. Das auf des Verkäufers Lager festgestellte Gewicht ist für die Berechnung der Preise maßgebend.
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen.
3.3. Bei Lieferung in EU-Mitgliedstaaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, soweit der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
3.4. Nach Vertragsabschluss erfolgte Erhöhungen von Frachten, Gebühren oder Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
3.5. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung; sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Annahme von Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarungen vor. Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
3.6. Der im Verzugsfall zu zahlende Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls die Verkäuferin in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Ebenso gehen alle mit dem Einzug ihrer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten desjenigen, der mit der Bezahlung in Verzug war oder ist.
3.7. Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von Euro 10,- (mit Ausnahme der Erstmahnung) erhoben.
3.8. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.
3.9. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Verkäuferin mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
3.10. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20% so ist die Verkäuferin verpflichtet auf Verlangen des Käufers, ihr zustehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.
4. ERFÜLLUNGSORT – GERICHTSSTAND
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist für beide Teile – Lieferung und Zahlung – der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
4.2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Verkäuferin (AG Buxtehude, LG Stade). Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselverfahren sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
4.3. Für den Fall, dass der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand.
4.4. Soweit gemäß Punkt 1.4. dieser Bedingungen die COFREUROP Anwendung findet, werden davon abweichend alle Streitigkeiten anlässlich oder aus der Ausführung dieses Vertrages endgültig durch das Schiedsgericht ”Chambre Arbitrale Internationale pour les Fruits et Légumes” entsprechend dessen Reglement beigelegt.
5. LIEFERUNG
5.1. Alle Lieferungen erfolgen nur ab Lager. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Käufer zur unverzüglichen Abholung verpflichtet. Bei Lieferung „ab Station“ ist die Übernahme der Ware auf der Abgangsstation vereinbart. Durch verzögerte Abholung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Werden gekaufte Waren nicht unverzüglich abgeholt, kann die Verkäuferin nach angemessener Freisetzung anderweitig darüber verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Diebstahl, Feuer, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, staatliche Verbote, welche die rechtzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen oder verzögern, entbinden die Verkäuferin von der Lieferpflicht, bzw. berechtigen sie, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben.
5.3. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6. MÄNGELRÜGEN
6.1. Mängel müssen bei leichtverderblicher Ware innerhalb sechs Stunden, bei anderer Ware innerhalb acht Stunden nach Übernahme gerügt werden. Es gelten insoweit auch die Bedingungen gemäß „COFREUROP“. Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Mängel, die während des Transportes entstanden sein können, sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden. Die Verkäuferin kann verlangen, dass ihr die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigungen oder Gutachter nachgewiesen wird.
6.2. Bei Kommissionsgeschäften ist jegliche Reklamation ausgeschlossen.
6.3. Qualitäts- und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung der Lieferung zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz, sondern lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist das Abgangsgewicht. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers.
7. KENNZEICHNUNG DER WARE
7.1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware, Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
7.2. Dies gilt insbesondere für SB-verpackte Ware und wenn auf Weisung des Käufers von der Verkäuferin ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird.
7.3. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
8. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG
8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Früchte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
8.2. Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
8.8. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
8.9. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
9. VERPACKUNGEN
9.1. Leihverpackungen erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Leergut ist innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Verpackung wird der Neuwert gleichwertiger Verpackung in Rechnung gestellt.
9.2. Leihverpackungen hat der Käufer am Ort der Übergabe der Ware, an die Verkäuferin zurückzugeben. Die Leihverpackungen müssen sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der ihre Verwendung nach der Verpackungsverordnung zulässt.
9.3. Bei Lieferung „ab Station“ ist das Leergut frachtfrei zurückzugeben. Über das Leergut wird, wenn nicht anders vereinbart, am Ende der Saison (jeweils am 31. Mai jeden Jahres) abgerechnet. Nicht bis zu diesem Stichtag zurückgeliefertes Leergut wird berechnet. Das Leergut gilt nur zurückgegeben, wenn Rückgabequittungen dafür vorliegen.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Der Käufer erkennt die Verbindlichkeiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Entgegennahme der Rechnung ausdrücklich an. Alle anderen Bedingungen sind ungültig, sofern sie nicht von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind.
10.2. Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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